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AGBs

  1. Geltungsbereich: Soweit zwischen Niederl GmbH (Unternehmen) und dem Kunden keine besonderen Vereinbarungen getroffen und von dem Unternehmen schriftlich bestätigt werden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) womit sich der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden werden ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Kunden.
  2. Prospekte, Angebote usw.: Angebote samt Planung sind kostenlos, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Technische Angaben, Maße, Gewichte und Abbildungen in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Entwürfen und Angeboten sind freibleibend und können von dem Unternehmen jederzeit geändert werden. Pläne und sonstige Projektunterlagen sind geistiges Eigentum des Unternehmens und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Vertrag: Der Kunde hält seine Bestellung 4 Wochen unwiderruflich aufrecht. Die Annahme jeder Bestellung bleibt der Geschäftsleitung des Unternehmens vorbehalten. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Weicht die Auftragsbestätigung des Unternehmens von der Bestellung ab, so gilt die Abweichung auch dann als vom Kunden genehmigt, wenn nicht an das Unternehmen innerhalb von 2 Werktagen ein entsprechender Widerspruch zugeht.
  4. Rücktritt, Stornierung, pauschalierter Schadenersatz: Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Stornierung der Bestellung durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens möglich. Stimmt das Unternehmen der Stornierung zu, so steht ihm – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – ein Stornobetrag von 30% der Vertragssumme zu. Das richterliche Mäßigungsrecht wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen. Sonderanfertigungen und Planungsleistungen werden dem Kunden in voller Höhe berechnet.
  5. Lieferbedingungen, Liefermengen, Lieferzeit: Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist die Angabe einer Lieferfrist unverbindlich und nicht als Zusicherung oder fixer Liefertermin zu verstehen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch das Unternehmen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei Maß- und Sonderanfertigungen beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zugang der vom Kunden unterschriebenen Auftragsbestätigung, in der die Richtigkeit der Maßangaben und der Pläne bestätigt wird. Plan- und Auftragsänderungen verlängern die Lieferzeit. Mehr- und Minderlieferungen werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Werden Bauart bzw. Spezifikationen und dergleichen vor dem Liefertermin geändert, so ist das Unternehmen berechtigt, die Einheit in der dann geltenden Spezifikation zu liefern. Die Lieferung hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Kunde verantwortlich. Wartezeiten von Fahrern und Montagepersonal sowie unvorhergesehener Mehraufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Unternehmen ist berechtigt, Teil- oder Vorablieferungen durchzuführen und zu berechnen. Nicht benötigtes, aber bestelltes und geliefertes Material (Retouren) ist auf Kosten des Kunden im ursprünglichen, mangelfreien Zustand und ordnungsgemäß verpackt an den Geschäftssitz des Unternehmens zu übersenden. Zwischen Lieferung und Rückgabe darf nicht mehr als ein Monat liegen. Den Wert der Retouren legt – je nach Zustand – das Unternehmen fest. Sonder- und Maßanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche das Unternehmen an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung hindern- insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Transportbehinderungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten- , verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf durch den Kunden innerhalb der vereinbarten Abruffrist erfolgen. Ist eine solche Frist nicht vereinbart, so gilt eine Frist von 3 Monaten ab Zustandekommen des Vertrages als vereinbart. Nach Ablauf der Abruffrist ist das Unternehmen berechtigt, eine Schlussrechnung nach der dann geltenden Preisliste zu stellen und nicht gelieferte Ware nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu übersenden oder einzulagern.
  6. Versand- und Verpackungskosten, Gefahrenübergang: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, erfolgt der Versand stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes des Unternehmens, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auf bei Lieferung frei Bestimmungsort. Die übernommene Ware muss vom Kunden sofort auf die mengenmäßige Richtigkeit überprüft werden. Bei Transportschäden hat der Kunde das sofort auf dem Transportschein zu vermerken. Und zur Dokumentation Fotos zu machen.
  7. Montage, Einhaltung von Vorschriften: Der Kunde hat selbst und auf eigene Kosten alle behördlichen Genehmigungen einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Vorschriften (insbesondere zum Brandschutz, Unfallschutz, Bauschutz, Arbeitnehmerschutz, Tierschutz eingehalten werden. Soweit bauliche Maßnahmen erforderlich sind, sind diese von einem hierzu befugten Bauführer durchführen zu lassen. Für die planmäßige Ausführung, vor allem die Einhaltung der durch das Unternehmen gelegten Pläne bei der Montage, hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Nachteile, die aus der fehlerhaften oder nicht termingerechten Ausführung von Vorarbeiten jeglicher Art entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Das Unternehmen liefert ausschließlich unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die Inbetriebnahme der Maschinen, in die diese unvollständigen Maschinen eingebaut werden, ist so lange untersagt, bis auf Antrag und Kosten des Kunden festgestellt wurde, dass diese Maschinen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Verzögert sich die Übernahme, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Unternehmens so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Kunden. Dem Montagepersonal des Unternehmens hat der Kunde auf eigene Kosten qualifizierte Hilfskräfte und notwendige Hilfsmittel wie Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen, sowie Gas, Wasser und Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat zur Aufbewahrung der Anlagenteile, des Materials und der Werkzeuge trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommene und beschädigte Teile trägt der Kunde. Der Kunde hat die Arbeitszeit des Montagepersonals und Material auf dem Montageschein nach Vorlage durch Unterschrift zu bestätigen. Weg- und Wartestunden werden berechnet. Fehlt die Unterschrift des Kunden, erfolgt die Berechnung nach den Angaben des Montagepersonals. Die Montagen erfolgen grundsätzlich in unbelegten Ställen. Auf Wunsch und Gefahr des Kunden kann die Montage auch in belegten Ställen erfolgen. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
  8. Fälligkeit des Kaufpreises: Der Kaufpreis wird – unabhängig von einer eventuell erforderlichen Abnahme oder dem Vorliegen behördlicher Genehmigungen – spätestens vier Wochen nach Lieferung fällig.
  9. Preise, Zahlung, Anzahlung, Aufrechnung, Montage, Fracht: Die Preise des Unternehmens verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung, Montage, Fracht (Zölle und ähnliche Abgaben) und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Nach Ablauf einer Preisgarantie erfolgte Preiserhöhungen sind vom Kunden zu tragen. Das Unternehmen kann Vorauszahlungen verlangen. Das Unternehmen ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen und Leistungen zurückzuhalten, sofern die entsprechenden Teilzahlungen nicht ordnungsgemäß bezahlt werden. Hiernach geleistete Zahlungen werden auf den sich aus der Schlussrechnung ergebenden Gesamtbetrag angerechnet. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann das Unternehmen den gesamten Kaufpreis sofort fällig stellen. Vereinbarte Rabatte und Boni entfallen. Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  10. Haftungsbeschränkungen: Das Unternehmen haftet ausschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmens, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmens beruhen, sowie bei Verletzung von wesentlichen Kardinalspflichten. Schäden aus Produktionsausfall, Verdienstentgang und Umsatzeinbußen werden nicht ersetzt. Der Höhe nach ist der Schaden auf den Betrag begrenzt, für den seitens des Unternehmens Versicherungsschutz besteht. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr.
  11. Besondere Pflichten des Kunden: Der Kunde hat die ihm übergebenen Anleitungen samt Sicherheitsbedingungen zu beachten. Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, darf der Kunde ungeschultem Personal nicht zugänglich machen oder überlassen. Im Falle des Weiterverkaufs oder der Überlassung der Ware ist der Kunde verpflichtet, dieselben Haftungsbeschränkungen wie unter vorstehender Ziffer 10) mit seinem Kunden oder Übernehmer zu vereinbaren.
  12. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Unternehmens. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für das Unternehmen vor, ohne dass für Letzteres daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Unternehmen gehörenden Waren, steht dem Unternehmen der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde dem Unternehmen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für das Unternehmen verwahrt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung aufgrund eines Kauf-, Werk- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf das Unternehmen übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Unternehmens aus dem Geschäftsverhältnis an das Unternehmen abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Auf Verlangen des Unternehmens ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an das Unternehmen bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für das Unternehmen bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist das Unternehmen auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Kunden beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Unternehmens verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde das Unternehmen sofort benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsguts durch das Unternehmen liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  13. Gewährleistung: Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt – soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – auf Mängel zu untersuchen. Ein Mangel ist dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt bei offensichtlichem Mangel keine unverzügliche Mängelrüge, verliert der Kunde sein Recht auf Gewährleistung. Falls keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Die Prüfung ist in diesem Fall zum ehest möglichen Zeitpunkt nachzuholen, ebenso die eventuelle Mängelanzeige. Maßnahmen des Unternehmens zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet das Unternehmen nicht auf den Einwand, dass die Mängelanzeige des Kunden nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend war. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus der Sphäre des Kunden stammen und insbesondere auf einem der nachfolgenden Gründen beruhen: unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Anleitungen, ungeeignete Betriebsmittel oder Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Einsatz nicht bestimmungsgemäßer Futter- und Fördermittel. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile, sofern der Mangel durch die Verwendung des Teiles über die Zeit entsteht (Verschleiß), sowie mögliche geringfügige Strukturabweichungen von verzinkten, beschichteten und lackierten Teilen, Kratzer und Deformierungen, die keinen Einfluss auf die Funktion oder Lebensdauer des Produktes haben. Für Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung des Werkstoffes durch das Unternehmen nach dem Stand der Technik in dem Zeitpunkt, in dem sie das Produkt in Verkehr brachte, nicht erkannt wurden, leistet das Unternehmen keine Gewähr. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ebenso ausgeschlossen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Produkte und Anlagen für den landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Bereich so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. Dies gilt ausdrücklich auch für jede gelieferte Software. Dementsprechend übernimmt das Unternehmen einzig Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte im Sinne der Anleitungen grundsätzlich brauchbar sind. Die konzipierten und zugesagten Funktionen sind erst bei Vollbetrieb der Anlage gewährleistet. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens nicht schriftlich angeführt sind, gelten als nicht zugesagt. Wird eine Ware von dem Unternehmen aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Unternehmens nur auf die bedingungsgemäße Ausführung, jedoch nicht auf Funktion und sonstige Bestimmungen. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen übernimmt das Unternehmen keine Gewähr. Das Recht des Kunden, den Mangel selbst zu beseitigen und die Aufwendungen ersetzt zu verlangen, ist ausgeschlossen. Soweit Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung vor Ort durchgeführt werden, kann das Unternehmen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Das Unternehmen kann die Gewährleistung verweigern, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, darunter seine Pflicht zur rechtzeitigen Kaufpreiszahlung, nicht erfüllt. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung der Mängelansprüche wird im Fall einer Nacherfüllung nur hinsichtlich derjenigen Teile gehemmt, die von der Nacherfüllung betroffen waren.
  14. Schlussbestimmungen: Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Unternehmens. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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